{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\nR1S.2018.05088 Seite 4\nProtokollierung des Referentenaugenscheines vom 16. August 2018 (\"in\ngeringer Lautstärke wahrnehmbar\") nicht auf eine mangelnde Legitimation\ndes Rekurrenten geschlossen werden. Die zitierte Rechtsprechung wurde\noffenkundig am Beispiel von Bau- oder Deponieprojekten entwickelt, welche zur Zunahme von Verkehrsimmissionen auf bestehenden Strassen\nführten. Dass dabei für die Rechtsmittellegitimation eine deutliche Wahrnehmbarkeit – mithin: eine Unterscheidbarkeit im Verhältnis zu den bestehenden Verkehrsimmissionen – vorausgesetzt wird, überzeugt. Für anderen, von den bereits bestehenden Lärmarten akustisch ohne weiteres unterscheidbaren Lärm muss für die Legitimation angesichts der in der LSV\ngetroffenen Unterscheidung verschiedener Lärmarten genügen, dass der\nrelevante Lärm ohne aufwändige und kostspielige Abklärungen festgestellt\nund von andersartigen Emissionen unterschieden werden kann. Ort der\nErmittlung ist die Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume\n(Art. 39 Abs. 1 LSV). Nach dem Ergebnis des Augenscheins sind die Geräusche des Skate-Betriebs auf den aktuell bestehenden Skate-Rampen\nvom geöffneten (Balkon-)Wohnzimmerfenster des Rekurrenten aus von\nblossem Ohr wahrnehmbar und von anderen Lärmarten unterscheidbar.\nKommt hinzu, dass das dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende\nLärmgutachten vom 4. April 2018 bezüglich der projektierten Einrichtungen\nim Bereich der Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. X daselbst von einer\nLärmbelastung von 52 dB (A) (tagsüber) und von 50 dB (A) (abends) ausgeht. Die Legitimation gemäss § 338a PBG ist damit ohne weiteres gegeben.\n\nDa auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n4.1.\nDer Rekurrent rügt zunächst, dass gemäss Broschüre des Bayerischen\nLandesamtes für Umwelt \"Geräusche von Trendsportanlagen – Teil 1: Skateanlagen\" auf Seite 43 selbst für \"kleine Anlagen\" ein Mindestabstand von\n130 m zum \"Allgemeinen Wohngebiet\" einzuhalten sei, wenn die Skateranlage auch während der Ruhezeiten betrieben werden solle. Dies müsse\nangesichts der spezifischen Charakteristik des Skate-Lärms auch in der\nSchweiz Geltung haben, zumal das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in der\nVollzugshilfe für die Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm diese Studie\n\nR1S.2018.05088 Seite 5\nals \"Stand des Wissens und der Technik\" bezeichne. Der Standort der Skateranlage mitten in einem Wohngebiet erscheine damit schon von Vornherein fragwürdig. Die Skateranlage erscheine mit der angrenzenden Wohnzone als funktional nicht vereinbar.\n\n4.2.\nDas BAFU verweist in der Vollzugshilfe für die Ermittlung und Beurteilung\nvon Sportlärm in der Ausgabe 2017 (nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU\n2017) hinsichtlich der Ermittlung der von Sportanlagen ausgehenden Lärmemissionen als Stand des Wissens auf die Richtlinie des Vereins Deutscher\nIngenieure 3770 (nachfolgend: VDI-Richtlinie 3770) sowie auf die Studie\ndes Bayerischen Landesamtes für Umwelt \"Geräusche von Trendsportarten\" (nachfolgend: Bayerische Studie) (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 21\nFN 12 und S. 37 sowie S. 30 ff.). Auch die Bayerische Studie verweist auf\ndie VDI-Richtlinie 3770, mit dem Hinweis, dass diese nur vier Messungen\nan Half- und Fun-Pipes angebe, welche entsprechend nur als Orientierungswerte angesehen werden könnten. Sowohl bauliche Eigenschaften\nals auch die Nutzung der Anlagen hätten entscheidenden Einfluss auf die\nanzusetzende Schallemission (Bayerische Studie, Teil 1: Skateranlagen,\nS. 4).\n\n"}