{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\n2.\nDie Anordnung der aktuell bestehenden Skate-Rampen auf der Asphaltfläche (unter der Kornhausbrücke) erfolgte durch die Nutzer der bewilligten\nSport- und Freizeitanlage bzw. des Quartierplatzes sukzessive ab dem\nJahr 2008. Während der Dauer des von der Vorinstanz durchgeführten\nbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens stellte der Rekurrent mit Eingabe\nvom 20. April 2018 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beinhaltend\nden Erlass eines einstweiligen Nutzungsverbotes unter Absicherung der\nEinhaltung dieses Verbotes mittels baulicher Massnahmen. Dieses Gesuch\n\nR1S.2018.05088 Seite 3\nwies die Vorinstanz mit Beschluss vom 29. Mai 2018 (Bauentscheid\nNr. 818/18) ab. Den hiergegen vom Rekurrenten erhobenen Rekurs wies\ndas Baurekursgericht nach Durchführung eines Referentenaugenscheins\nam 16. August 2018 ab (BRGE I Nr. 0153/2018 vom 19. Oktober 2018). Eine Beschwerde gegen den letzteren Entscheid ist aktuell beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich unter der G.-Nr. VB.2018.00744 anhängig.\n\n3.\nDie Legitimation zur Rekurserhebung setzt nach § 338a des Planungs- und\nBaugesetzes (PBG) voraus, dass der Rekurrent durch die angefochtene\nAnordnung oder den Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nderen Aufhebung oder Änderung hat. Wird die spezifische Betroffenheit\nDritter in einem Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen abgeleitet, so ist auf Art und Intensität dieser Immissionen abzustellen. Die Legitimation ist zu bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines Bauvorhabens deutlich wahrnehmbar sind, ohne technisch aufwändige und\nkostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immissionen, wie sie zum Beispiel der Strassenverkehr mit sich bringt, unterschieden werden können. Dieses Erfordernis ist etwa beim Lärm eines Schiessoder eines Flugplatzes erfüllt, ebenso bei zusätzlichem Lastwagenverkehr\naus durchschnittlich 120 Fahrten pro Tag auf einer bis anhin nicht stark befahrenen Durchgangsstrasse oder bei einer allgemeinen Verkehrszunahme\nvon 23 %. Die Praxis geht im Allgemeinen davon aus, dass eine Erhöhung\ndes Verkehrslärmpegels um 1 dB (A), was einer Zunahme des Strassenverkehrs um 25 % entspricht, wahrnehmbar stärkere Verkehrslärmimmissionen im Sinn von Art. 9 lit. b der Lärmschutzverordnung (LSV) verursacht\n(VB.2002.00214 in BEZ 2003 Nr. 7, E. 2b, mit Hinweisen zur Rechtsprechung).\n\nDer Rekurrent ist Eigentümer einer Stockwerkeigentumseinheit der Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. X an der [….]. Nach dem Ergebnis des im\nVerfahren G.-Nr. R1S.2018.05047 durchgeführten Referentenaugenscheines vom 16. August 2018 sind die Geräusche des Skate-Betriebs auf den\naktuell bestehenden Skate-Rampen vom Balkon des Rekurrenten aus in\ngeringer Lautstärke wahrnehmbar (Prot. S. 4 ff. im Verfahren G.-Nr.\nR1S.2018.05047). Nach den zitierten, von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien kann entgegen den Vorbringen von Grün Stadt Zürich aus der\n\n"}