{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2018.05088\nBRGE I Nr. 0011/2019\n\nEntscheid vom 8. Februar 2019\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichterin Beatrice Bosshard, Baurichter Claude Reinhardt, Gerichtsschreiber Alain Thiébaud\n\nin Sachen Rekurrent\nA, [….]\nvertreten durch [….]\n\ngegen Rekursgegnerinnen\n1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich\n2. Stadt Zürich, Grün Stadt Zürich, Beatenplatz 2, 8001 Zürich\n\nbetreffend Bausektionsbeschluss vom 10. Juli 2018 (Bauentscheid Nr. 1089/18); Bewilligung für Skateranlage als Ersatz für bestehende Anlage, Kat.-Nr.\nUN4756, Wasserwerkstrasse bei 87 und 89, unter Kornhausbrücke, neben\nKloster-Fahr-Weg, Zürich 6 - Unterstrass\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 10. Juli 2018 (Bauentscheid Nr. 1089/18) erteilte die\nBausektion des Stadtrates der Stadt Zürich der Stadt Zürich, Grün Stadt\nZürich, die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Skateranlage\nals Ersatz für die bestehenden Einrichtungen (Skate-Rampen) auf dem asphaltierten Quartierplatz auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756, Wasserwerkstrasse bei 87 und 89, unter der Kornhausbrücke bzw. neben dem Kloster-\nFahr-Weg, Zürich.\n\nB.\nGegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 20. August 2018 fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellte im\nEinzelnen die folgenden Anträge:\n\n\" 1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die nachgesuchte\nBewilligung sei zu verweigern.\n2. Eventuell sei die Bewilligung mit folgenden Auflagen zu verbinden:\n- In Änderung von Dispositiv-Ziffer I.4: Betriebszeiten: Werk- und\nSamstage: 08.00 bis 12.00 und 14.00 bis 20.00 Uhr. Sonn- und\nallgemeine Feiertage: geschlossen (Eventualbegehren: Sonn- und\nallgemeine Feiertage: 09.00 bis 12.00 und 14.00 bis 19.00 Uhr)\n- In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer I.5: Bauliche Schutzmassnahmen\n- In Änderung und Ergänzung von Dispositiv-Ziffer I.6: Durchsetzungsanordnungen (Ausschilderung, bauliche Sicherungen mit\nAbschliessen abends am Ende der Betriebszeit, Reglement)\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegner.\"\n\nC.\nMit Präsidialverfügung vom 24. August 2018 wurde vom Rekurseingang\nVormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nR1S.2018.05088 Seite 2\nD.\nMit Rekursantwort vom 25. September 2018 beantragte die Stadt Zürich,\nGrün Stadt Zürich (im Folgenden: Grün Stadt Zürich), es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, eventualiter sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten.\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 26. September 2018\ndie Abweisung des Rekurses.\n\nE.\nMit Replik vom 23. Oktober 2018 hielt der Rekurrent an den gestellten Anträgen fest. Die Vorinstanz und Grün Stadt Zürich duplizierten mit Eingaben\nje vom 19. November 2018 mit ebenfalls unveränderten Begehren.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDer asphaltierte Quartierplatz, auf welchem die rekursgegenständliche Skateranlage projektiert ist, sowie die daran anschliessenden zwei Beach-\nVolleyballfelder und die Liegewiese auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 (Lettenareal) wurden mit Entscheid des Stadtrats Zürich vom 9. Mai 1995 baurechtlich bewilligt und im selbigen Jahr erstellt.\n\n"}