IV Nr. 0020/2017 in BEZ 2017 Nr. 19) – Ausnahmebewilligungen zu befinden sein. Es darf davon ausgegangen werden, dass den Vorinstanzen die im Zeitpunkt der Erteilung von Baubewilligungen geltende Gerichtspraxis bekannt ist. 10.1. Zusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).