www.bger.ch). Testplanungen, Richtprojekte und dergleichen dienen einzig der Veranschaulichung der sich aus einem Gestaltungsplan ergebenden Baumöglichkeiten (vgl. BRGE III Nr. 0063/2017 vom 3. Mai 2017, E. 5.2). Die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten gemäss LSV ist erst bei Vorliegen eines konkreten Bauprojekts nachzuweisen respektive es wird auch erst dannzumal über allfällige – auch nach Massgabe des erwähnten Leitentscheides nach wie vor denkbare (vgl. BRGE IV Nr. 0020/2017 in BEZ 2017 Nr. 19) – Ausnahmebewilligungen zu befinden sein.