Im Übrigen ist festzuhalten, dass der von der Rekurrentin angesprochene Leitentscheid BGE 142 II 100 betreffend Änderung der sogenannten Lüftungsfensterpraxis für Gestaltungsplanverfahren ohne Relevanz bleibt. Auf Stufe Gestaltungsplan kann von der Festlegung konkreter Lärmschutzmassnahmen abgesehen werden, weil u.a. die genaue Ausgestaltung und die Positionierung der lärmempfindlichen Räume der dereinst zu erstellenden Gebäude noch unbekannt ist (BGr 1C_87/2012 vom 27. November 2012, E. 6.3 f.; www.bger.ch).