Nach Art. 5 GPV sind Wohnnutzungen nicht (mehr) zulässig. Es ist somit davon auszugehen, dass mit den gemäss Gestaltungsplan zulässigen Nutzungen die Lärmvorschriften eingehalten werden können, zumal R1S.2018.05080 Seite 30 für Hotelzimmer eine kontrollierte Lüftung in Betracht gezogen werden kann.