9.2. Aufgrund der Lage des Grundstücks zwischen Bahnanlage und Kreuzbühlstrasse und der damit verbundenen hohen Lärmbelastung gelangte das Lärmgutachten vom 24. Januar 2017 zum Schluss, dass eine Wohnnutzung nur eingeschränkt und mit Massnahmen (4. OG mit Ausrichtung Kreuzbühlstrasse und Loggias) möglich wäre (act. 17.5, Anhang 5 "Lärmgutachten", S. 13). In der Folge wurden die Gestaltungsplanvorschriften modifiziert und auf eine anfangs noch in Betracht gezogene Wohnnutzung verzichtet. Nach Art. 5 GPV sind Wohnnutzungen nicht (mehr) zulässig.