Dem hält die private Rekursgegnerin entgegen, dass eine Wohnnutzung gemäss Art. 5 GPV ausgeschlossen sei. Für die nach Gestaltungsplan zulässigen Nutzungen könnten die Lärmvorschriften somit eingehalten werden. Im Übrigen erfolge die Beurteilung eines konkreten Bauprojekts im Baubewilligungsverfahren, in welchem die übergeordneten Lärmvorschriften des Bundes anzuwenden seien.