9.1. Schliesslich rügt die Rekurrentin, die Immissionsgrenzwerte gemäss der Lärmschutzverordnung (LSV) würden im Gestaltungsplanperimeter teilweise überschritten. Gemäss Gestaltungsplan sei nicht ausgeschlossen, dass in den Obergeschossen lärmempfindliche Wohnräume realisiert würden. Das Festhalten an der vom Bundesgericht zwischenzeitlich aufgehobenen "Lüftungsfensterpraxis" sei unzulässig. Nach diesem Urteil sei klar, dass die Immissionsgrenzwerte an allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden müssten. Dieses Erfordernis werde vorliegend nicht erfüllt.