Aus den dargelegten Gründen fügt sich ein Neubau in der Art des Richtprojekts in die vorliegende städtebauliche Situation ein und stellt den Ortsbildschutz nicht in Frage. Er erfüllt die verlangte Rücksichtnahme auf die bestehende Bausubstanz. Weder das Bahnhofsgebäude noch die Villen auf der Hohen Promenade werden durch einen modernen Neubau in ihrer Wirkung und Ausstrahlung übermässig beeinträchtigt (vgl. E. 5.9.3 und 5.9.4).