17.3) und in den Gestaltungsplanvorschriften definierten Ausmassen geht. Demgegenüber ist die Detailprojektierung im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen und die Frage der rechtsgenügenden Einordnung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die nachfolgende Baubewilligung gerichtlich zu beurteilen (vgl. VB.2006.00396 vom 10. Mai 2007, E. 4.3.; BRGE III Nr. 0208/2015 vom 15. Dezember 2015, E. 6.5.2). Wie bereits vorne ausgeführt, ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, inwiefern die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung in Bezug auf die gestaltungsplanerisch maximal zulässigen Dimensionen ih-