8.2. Im vorliegenden Rekursverfahren geht es einzig um eine Sondernutzungsplanung in Form eines privaten Gestaltungsplans und nicht um ein konkretes Bauvorhaben. Eine ästhetische Würdigung der aufgrund des Gestaltungsplans möglichen Überbauung ist im vorliegenden Verfahren somit nur insoweit vorzunehmen, als es ganz grundsätzlich um die Zulassung von Baukörpern mit den im Situationsplan im Massstab 1:500 (act. 17.3) und in den Gestaltungsplanvorschriften definierten Ausmassen geht.