Demgegenüber hält die Rekursgegnerschaft dafür, dass die rechtsgenügende Einordnung des Neubaus erst im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen sei. In diesem Verfahren könne lediglich geprüft werden, ob aufgrund der durch den Gestaltungsplan ermöglichten Kubatur eine hinreichende Einordnung und Rücksichtnahme auf die umliegenden Schutzobjekte gewährleistet blieben. Diese Voraussetzung sei erfüllt.