R1S.2018.05080 Seite 27 8.1. Weiter bemängelt die Rekurrentin die hinreichende Einordnung des geplanten Vorhabens in die Umgebung. In Kernzonen gälten die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG. Ein Bauvorhaben müsse sich demnach nicht nur "genügend", sondern "gut" in seine bauliche Umgebung einordnen. Das bedeute, dass ein positiver Beitrag zur Ergänzung der vorhandenen baulichen Strukturen geleistet werden müsse.