Auch sind die Materialisierung und die Gestaltung eines zulässigen Gebäudekomplexes nicht abschliessend geregelt. Verlangt wird einzig, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird (Art. 10 Abs. 1 GPV). Damit ermöglichen die planerischen Vorgaben zwar eine Umsetzung jenes Richtprojekts, welches Ausgangspunkt der Gestaltungsplanung bildete. Eine Pflicht, das erarbeitete Projekt im Planungsperimeter zu realisieren, besteht jedoch nicht. Es sind gestützt auf den Gestaltungsplan vielmehr auch andere Lösungen denkbar. Der rekurrentische Einwand erweist sich damit als unbegründet.