Nach dem Gesagten ist es somit nicht verboten, wenn sich ein Gestaltungsplan – wie im vorliegenden Fall (vgl. Art. 1 Abs. 2 GPV) – an einem konkreten Projekt orientiert, sofern ein angemessener Planungsspielraum für die Projektierung gewahrt bleibt. Diese Bedingung ist in concreto erfüllt. Bei den im Geltungsbereich des Gestaltungsplans festgesetzten Baubegrenzungslinien und Höhenvorschriften handelt es sich um Maximalmasse, die den gestalterischen Rahmen für ein mögliches Projekt bilden (§ 83 Abs. 2 PBG). Davon darf abgewichen werden. Auch sind die Materialisierung und die Gestaltung eines zulässigen Gebäudekomplexes nicht abschliessend geregelt.