So muss der Spielraum nicht unbedingt bei sämtlichen Festlegungen gegeben sein. Es ist durchaus zulässig, in sensiblen Bereichen gar keine Abweichungen zuzulassen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 144 f.). Ein grosser Spielraum ist vor allem bei Gestaltungsplänen unerlässlich, bei welchen noch kein konkretes Projekt besteht.