Dass diese Organe vor der Erteilung der Zustimmung wissen möchten, wie das Gestaltungsplangebiet ungefähr überbaut werden soll, liegt auf der Hand (Peter Bösch, Brennpunkte des Zürcher Gestaltungsplans, PBG aktuell 3/2014, S. 11 f.). Dies gilt umso mehr, wenn ein Neubau wie im vorliegenden Fall an einer städtebaulich bedeutenden Lage geplant ist und eine qualitätsvolle innere Verdichtung erfolgen soll. Allerdings muss ein angemessener Planungsspielraum belassen werden (§ 83 Abs. 2 PBG). Wie gross dabei der gestalterische Spielraum im Einzelfall sein muss, kann nicht allgemein gesagt werden. So muss der Spielraum nicht unbedingt bei sämtlichen Festlegungen gegeben sein.