R1S.2018.05080 Seite 26 sowie Erschliessung) können nur erfüllt werden, wenn klar ist, wie die Überbauung des Gestaltungsplangebietes annähernd konzipiert ist. Ferner erfordert der private Gestaltungsplan, je nachdem, ob er von der Bau- und Zonenordnung abweicht oder nicht, die Zustimmung der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderats (§ 86 PBG). Dass diese Organe vor der Erteilung der Zustimmung wissen möchten, wie das Gestaltungsplangebiet ungefähr überbaut werden soll, liegt auf der Hand (Peter Bösch, Brennpunkte des Zürcher Gestaltungsplans, PBG aktuell 3/2014, S. 11 f.).