Die Rekursgegnerschaft hält dafür, dass der Gestaltungsplan eine Umsetzung des Richtprojekts ermögliche, aber auch Planungsspielraum für andere, vergleichbare Projekte belasse. 7.2. Der rekursgegnerischen Auffassung ist beizupflichten. Ein Richtprojekt ist für den Planungsprozess in der Regel zentral. In der Praxis ist es nicht nur üblich, sondern meist sogar erforderlich, dass vor der Ausarbeitung des Gestaltungsplans ein konkretes Bauprojekt oder zumindest ein Richtprojekt vorhanden ist. Denn die in § 83 PBG verlangten Anforderungen (Zahl, Lage, äussere Abmessungen, Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten