16, S. 29). Die Kritik an der Grösse des Gestaltungsplanes erweist sich damit als unbegründet. 7.1. Im Weiteren rügt die Rekurrentin, dass der Gestaltungsplan keinen angemessenen Spielraum offenlasse. Der Gestaltungsplan laufe auch in dieser Hinsicht auf ein einziges Projekt hinaus, was gesetzwidrig sei. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass genau das publizierte Richtprojekt von Calatrava realisiert werden solle. Damit lasse der Gestaltungsplan der Bauherrschaft nicht die Möglichkeit, eine Vielzahl von Projekten zu realisieren. Der Spielraum beziehe sich höchstens auf die Festlegung der Maximalvorschriften.