In Städten haben sie häufig die Funktion, Areale einer neuen, qualitativ und städtebaulich hochstehenden Mischnutzung zuzuführen. Diese Zielsetzung lässt sich auch bei kleineren Flächen erreichen, und es kann nicht gesagt werden, nur bei Gebieten mit einer Mindestgrösse lasse sich eine städtebaulich und architektonisch gute Überbauung bewerkstelligen. Dass sich auch kleinere Gebiete zweckmässig beplanen lassen und der vorliegende Gestaltungsplan nicht "krass" unterdurchschnittlich ist, ergibt sich aus den in der Rekursantwort der kommunalen Vorinstanz genannten rechtskräftigen Gestaltungsplänen, welche Flächen zwischen 381 m2 und 1'112 m2 umfassen (act. 16, S. 29).