R1S.2018.05080 Seite 25 spricht es nicht dem Sinn und Zweck der Raumplanung, wenn nur für ein kleineres Gebiet eine von der Grundordnung losgelöste Spezialbauordnung aufgestellt wird. So kommt den Gestaltungsplänen bei der baulichen Verdichtung bereits überbauter Gebiete eine besondere Bedeutung zu. In Städten haben sie häufig die Funktion, Areale einer neuen, qualitativ und städtebaulich hochstehenden Mischnutzung zuzuführen.