6.1. Ferner moniert die Rekurrentin, dass der Gestaltungsplanperimeter lediglich eine einzige Parzelle mit einer Fläche von 911 m2 umfasse. Angesichts der Grösse dieser Parzelle und der Bedeutung des Richtprojekts laufe der Gestaltungsplan letztlich auf ein verpöntes Einzelprojekt hinaus. Ein Gestaltungsplan solle aber eben gerade nicht dazu dienen, für ein Einzelprojekt eine von der BZO abweichende und günstigere Überbauungsmöglichkeit zu schaffen. Dem hält die Rekursgegnerschaft entgegen, dass für Gestaltungspläne keine flächenmässigen Minimalanforderungen existierten. Im Kanton und in der Stadt Zürich gebe es etliche rechtskräftige Gestaltungspläne von eher geringer Grösse.