Sind die Voraussetzungen gemäss § 83 PBG erfüllt und entspricht der Gestaltungsplan den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts sowie den übergeordneten Planungen, bedarf es entgegen der Auffassung der Rekurrentin keiner Rechtfertigung für den dessen Erlass. Es kann damit auch dahin gestellt bleiben, ob den öffentlichen Interessen an einer Velostation mit einem redimensionierten Projekt hätte Rechnung getragen werden können.