R1S.2018.05080 Seite 24 ximale Gebäudehöhe von 9,5 m galt und im ISOS der Erhaltungshinweis "keine weitere Bautätigkeit" enthalten war, eine siebengeschossige Baute mit einer Gesamthöhe von 22,1 m zulassen wollte). Aus den dargelegten Gründen rechtfertigt die von den Vorinstanzen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorgenommene Interessenabwägung die Abweichung von der Grundordnung. Die Regelungen liegen im Rahmen des dem zuständigen Planungsträger zukommenden Ermessens und sind daher nicht zu beanstanden.