Dessen Schutzanliegen bleiben im vorliegenden Fall gewahrt, und es ist keine nicht vertretbare Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes oder der Einzelschutzobjekte ersichtlich. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Nutzweise (Art. 9 GPV) den Kernzonenvorschriften entspricht (Art. 41 Abs. 2 BZO). Es ist somit nicht zu erkennen, womit die Grundordnung in unzulässiger Weise quasi aus den Angeln gehoben und ihres Inhalts entleert würde (zum Vergleich: in dem bereits erwähnten Entscheid BGE 135 II 209 wurde letzteres bejaht, indem ein Gestaltungsplan in einer Kernzone, in welcher eine ma-