Den dargelegten öffentlichen Interessen stehen ortsbildschutzrechtliche Aspekte gegenüber. Dass das Ortsbild durch einen grossvolumigen Baukörper eine Veränderung erfährt, lässt sich nicht bestreiten. Wie jedoch bereits erwähnt, wird mit dem geplanten Gebäudekomplex kein störender Gegensatz zur Massstäblichkeit der umliegenden Bauten geschaffen, da Höhe und Volumen auf die Masse des baulichen Umfelds abgestimmt sind. Des Weiteren ist die gebotene Rücksichtnahme auf das ISOS erfüllt. Dessen Schutzanliegen bleiben im vorliegenden Fall gewahrt, und es ist keine nicht vertretbare Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes oder der Einzelschutzobjekte ersichtlich.