Zur Grundnutzungsordnung gehört unbestrittenermassen auch die geltende Profilerhaltungslinie, der Baubereich und die Vorschriften bezüglich des Verhältnisses zwischen Geschosszahl zu Grundfläche. Dass diese Vorgaben durch den Gestaltungsplan durchstossen werden, trifft zu. Jedoch entspricht es – wie bereits dargetan – der gesetzlichen Konzeption des zürcherischen Gestaltungsplans, dass mit dem Gestaltungsplan grundsätzlich auch eine Profilerhaltungslinie wie auch andere Vorschriften aus dem Ergänzungsplan zur Kernzone "Hohe Promenade" suspendiert werden können.