5.9.5. Sodann moniert die Rekurrentin, dass die geltende Grundnutzungsordnung durch den Gestaltungsplan "ihres Sinngehalts entleert" würde. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass eine einzelne wesentliche Abweichung von den Kernzonenvorschriften nicht per se zum Schluss berechtigt, die Grundnutzungsordnung werde "aus den Angeln gehoben". Vielmehr sind Art, Umfang und Auswirkungen dieser Abweichungen gesamthaft im Kontext mit den Schutzzielen zu würdigen. Dabei kommt den Initianten eines Gestaltungsplanes und den Behörden, welche ihm zustimmen bzw. ihn genehmigen müssen, ein weiter Gestaltungsspielraum zu.