Aus der Sicht des kantonalen Gesetzgebers ist es somit nicht zwingend, dass bauliche Erneuerungen in der Kernzone nur in demjenigen Baustil und in den identischen Kubaturen und Volumina zuzulassen sind, welche im Entstehungszeitpunkt der entsprechenden Kernzone vorrangig waren. Die Erhaltung der Eigenart schliesst nicht aus, dass zeitgenössisch-modern gestaltete neben altherkömmlichen Bauten Bestand haben oder sogar eine Bereicherung darstellen können, wie die von der kommunalen Vorinstanz angeführten Beispiele in innerstädtischen Kernzonen illustrieren (z.B. Warenhaus Feldpausch, act. 17.18; Kunsthauserweiterung, act. 17.20 oder Geschäftshaus SwissRe, act. 17.21).