§ 50 Abs. 1 PBG statuiert, dass Kernzonen schutzwürdige Ortsbilder umfassen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen. Aus der Sicht des kantonalen Gesetzgebers ist es somit nicht zwingend, dass bauliche Erneuerungen in der Kernzone nur in demjenigen Baustil und in den identischen Kubaturen und Volumina zuzulassen sind, welche im Entstehungszeitpunkt der entsprechenden Kernzone vorrangig waren.