5.9.4. Weiter ist auch keine nicht hinzunehmende Tangierung der Kernzone erkennbar. Festzuhalten ist zunächst, dass bereits der kantonale Gesetzgeber in Kernzonen nicht die ewigwährende Unabänderlichkeit von historischen Entwicklungen und baulichen Elementen festschreiben wollte, von welcher die Rekurrentin auszugehen scheint. § 50 Abs. 1 PBG statuiert, dass Kernzonen schutzwürdige Ortsbilder umfassen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen.