5.9.2. Soweit die Rekurrentin vorab geltend macht, die zuständigen Stellen und Behörden hätten sich mit den Schutzanliegen des ISOS nicht genügend auseinandergesetzt, erweist sich der Einwand als haltlos. Der Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV befasst sich ausdrücklich mit den Schutzzielen des ISOS. Darin wurde festgehalten, dass der Gestaltungsplan mit dem ISOS kompatibel sei (act. 17.5, S. 13 f.). Im Übrigen haben die Vorinstanzen in den Rekursantworten umfassende Begründungen nachgereicht, und es wurde den Parteien Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten. Damit wurde ein allfälliger Begründungsmangel geheilt (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl.