Bei diesen im Geltungsbereich zulässigen Massen handelt es sich um Maximalmasse, die den gestalterischen Rahmen für ein mögliches Projekt bilden (§ 83 Abs. 2 PBG), aber diesem nicht gleichgesetzt werden dürfen. Für die Planbeurteilung ist von den höchstzulässigen Werten auszugehen. Das Ausgangspunkt der Gestaltungsplanung bildende Richtprojekt des Architekturbüros Calatrava Valls SA schöpft die zulässige Höhe der Hochbaute