Ausgenommen sind technisch bedingte Aufbauten. Dabei beträgt das zulässige Höchstmass für Liftaufbauten, Anlagen zur Fassadenreinigung, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und dergleichen 1,20 m, jenes für Absturzsicherungen sowie Zu- und Abluftrohre richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Normen (Art. 9 GPV). Das nicht begehbare Flachdach ist ökologisch wertvoll zu begrünen (Art. 10 Abs. 3 GPV). Die zulässige Geschossfläche beträgt in den Geschossen 0 bis 4 3'400