5.9.1. Der in Frage stehende Gestaltungsplan ermöglicht grössere Dimensionen und eine höhere Ausnützung gegenüber den geltenden Vorschriften gemäss der Bau- und Zonenordnung. Oberirdisch sind maximal fünf Geschosse zulässig, wobei das Geschoss 0 aufgrund der bestehenden Topographie teilweise im Erdreich liegen darf (Art. 7 GPV). Das Hauptgebäude darf eine Kote von 430,50 m ü. M. nicht überschreiten. Ausgenommen sind technisch bedingte Aufbauten.