5.8. Die Rekursgegnerschaft nennt in ihren Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, einleuchtende und überzeugende öffentliche Interessen für das geplante Bebauungskonzept. Dessen zentrale Elemente sind bereits im Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV und in der Weisung des Stadtrates von Zürich an den Gemeinderat beschrieben (act. 17.5 S. 6 ff., act. 17.7). Es werden insbesondere folgende Ziele verfolgt (act. 17. 5, S. 9):