5.7. Mit Gestaltungsplänen kann – wie bereits dargelegt – von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden (§ 83 Abs. 1 Satz 2 PBG). Die Anforderungen und das Ausmass der in Gestaltungsplänen zulässigen Abweichungen von der Grundnutzungsordnung werden im Planungs- und Baugesetz nicht näher umschrieben. Immerhin gilt als anerkannt, dass die Abweichungen nicht dazu führen dürfen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert würde, mithin das Kernzonenregime praktisch aus den Angeln gehoben würde (vgl. zu einem solchem Fall BGE 135 II 209, insb. E. 5.6. f.).