R1S.2018.05080 Seite 15 gabe für ein rechtskräftiges Neubauprojekt mit Velostation vorliegt. Damit zählt die Erscheinung des Gebäudes nicht (mehr) zum massgeblichen Ortsbild der Kernzone und ist der heutige Gebäudebestand aus dem Jahre 1819 für die Frage, ob der Gestaltungsplan auf das Ortsbild und die umliegenden Schutzobjekte gebührend Rücksicht nimmt, unbeachtlich. Ob die mit dem Gestaltungsplan vorgesehenen Abweichungen von den geltenden Vorgaben zu Lage und Ausmass von Ersatzneubauten gemäss Kernzonenergänzungsplan das zulässiges Mass überschreiten, bleibt nachfolgend zu prüfen.