5.6.2. Die Auffassung der kommunalen Vorinstanz ist zutreffend. Wie bereits vorne dargelegt, wurde das bestehende "Haus zum Falken" suspensiv-bedingt aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Denkmalschutzobjekte entlassen. Es darf abgebrochen werden, sobald die Baufrei-