Demgegenüber hält die kommunale Vorinstanz dafür, dass dem Umstand der suspensiv-bedingten Inventarentlassung aus dem Jahre 2014 Rechnung zu tragen sei, und das "Haus zum Falken" daher nicht zum massgeblichen Ortsbild gehöre. Bei der konkreten Würdigung eines durch den Gestaltungsplan ermöglichten Projekts, das an die Stelle des dannzumal abgerissenen Bestandes treten werde, müsse das bestehende "Haus zum Falken" "weggedacht" werden.