Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Festsetzung des Bundesinventars eine Bewertung der Ortsbilder nach einer einheitlichen wissenschaftlichen Methode erfolgte. Andere Interessen wie namentlich Ortsentwicklung oder Verdichtung des Siedlungsgebiets wurden nicht berücksichtigt, und es fand keine Interessenabwägung für das erfasste Gebiet statt (vgl. Arnold Marti, Rechtsgutachten zu Fragen im Zusammenhang mit dem Erlass des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [ISOS], Schaffhausen/Bern 2013, S. 8 f. [abrufbar unter www.bak.admin.ch, besucht am 22. Januar 2019]).