R1S.2018.05080 Seite 9 Der Zweck des im Streit stehenden Gestaltungplans erschöpfe sich nicht im Bau einer unterirdischen Velostation. Vielmehr führe die bauliche Umsetzung der im Gestaltungsplan ermöglichten Planungsabsichten zu einem viel weiter zu fassenden öffentlichen Mehrwert. Mit dem Gestaltungsplan sowie diesem zugrunde liegenden Richtprojekt sei eine Gesamtüberbauung ausgearbeitet worden, welche die Interessen der Umgebung und der breiten Bevölkerung berücksichtige.