Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, wie die Velostation ein den Ortsbildschutz überwiegendes öffentliches Interesse darstellen könne. Die Velostation wäre ohne Weiteres auch nach der Regelbauweise und somit unter Berücksichtigung der geltenden Rahmenbedingungen sowie Schonung des schutzwürdigen Ortsbildes realisierbar.