Im Weiteren bestreitet Rekurrentin, dass mit dem Gestaltungsplan eine städtebaulich, architektonisch und wohnhygienisch einwandfreie Gesamtüberbauung angestrebt werde. Vielmehr werde zur Rechtfertigung wiederholt auf die im regionalen Richtplan aufgeführte öffentliche Velostation und das damit verbundene grosse öffentliche Interesse hingewiesen. Die Velostation habe aber keinerlei Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan bzw. dem beabsichtigten Richtprojekt. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, wie die Velostation ein den Ortsbildschutz überwiegendes öffentliches Interesse darstellen könne.