Ferner weiche der Gestaltungsplan so erheblich von der Regelbauweise ab, dass diese ihres Sinngehalts entleert werde. So würden die bestehende Baubegrenzungslinie und die geltenden Vorschriften zur nutzbaren Fläche durch den Gestaltungsplan erheblich überschritten. Der Baubereich gemäss Gestaltungsplan solle neu die gesamte Parzellenfläche umfassen. Die oberirdisch nutzbare Fläche werde insgesamt verdoppelt. Anstelle der heute erlaubten drei Vollgeschosse sollten fünf treten, was eine Abweichung von Art. 75 BZO bedeute. Auf einer Parzelle von lediglich 911 m2 solle ein von der Grundordnung losgelöster, abweichender Neubau ermöglicht werden.