mit Velostation die Baufreigabe erteilt (act. 17.11). Dieser Beschluss trat unangefochten in Rechtskraft. Damit wurde über die Frage, ob es sich beim fraglichen Gebäude um ein Schutzobjekt handelt, bereits rechtskräftig entschieden. Stellt die Liegenschaft somit kein Denkmalschutzobjekt dar, steht einem Abbruch nichts entgegen. Die diesbezüglichen Einwände erweisen sich daher als verspätet und sind nicht zu hören.