Auf den zwar formell rechtskräftigen, inhaltlich jedoch fehlerhaften Stadtratsbeschluss sei zwingend zurückzukommen. Es sei ein sachfremdes Argument (Velostation) als Suspensivbedingung in unzulässiger Weise mit der Entlassung aus dem Inventar verknüpft worden. Nach Auffassung der Rekursgegnerschaft ist dieser Einwand nicht zu hören, da der Entscheid des Stadtrates betreffend die suspensiv-bedingte Entlassung des Gebäudes "Haus zum Falken" aus dem Inventar unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Abgesehen davon treffe die Behauptung nicht zu.